Rundum versichert - doch keiner
zahlt
Handwerksmeister erhält weder Krankentagegeld noch
Berufsunfähigkeitsrente - Verbraucherschützer spricht von einer
legalen "Versorgungslücke"
Wirklich gut versichert? Das Kleingedruckte in
Versicherungsverträgen kann tückisch sein, selbst wenn die
staatliche Aufsicht die Vertragsbedingungen geprüft hat. Ein
böses Erwachen erlebte jetzt ein Rheinland-Pfälzer, der seine
Berufsunfähigkeit gut abgesichert glaubte. Er ist nicht der
Einzige.
RHEINLAND-PFALZ/BONN. Im Jahr 1990 hat Handwerksmeister Wolfgang
G. aus Koblenz sich und seine Familie gegen manche Widrigkeit des
Lebens absichern wollen. 2004 dann hat das Leben den heute
43-Jährigen tatsächlich geschlagen. Die Ärzte entdeckten
Blutgerinnsel in beiden Lungenflügeln - eine lebensgefährliche
Embolie. Wolfgang G. wurde operiert und muss seitdem Medikamente
nehmen, die seine Blutgerinnung hemmen: für jeden Handwerker ein
untragbares Verletzungsrisiko.
Große Probleme mag Firmenchef Wolfgang G. da noch nicht auf sich
zukommen gesehen haben: Er war doch gut - weil lückenlos -
versichert, dachte er. Doch obwohl er seinem zuletzt ausgeübten
Beruf nicht mehr nachgehen kann, muss keine seiner Versicherungen
zahlen.
Das hat ihm jetzt das Landgericht Bonn schwarz auf weiß
mitgeteilt. Wolfgang G. ist nicht der Einzige, dem das passiert:
Weil er seit November 2004 berufsunfähig ist, zahlt ihm seine
Krankenversicherung kein Krankentagegeld mehr. Doch im
Vertragswerk seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die
jetzt in der Pflicht sein sollten, ist die Berufsunfähigkeit
anders definiert - alles unter demselben Dach der Gothaer
Versicherung. Wolfgang G. soll erst seinen Betrieb
umstrukturieren und, statt hauptsächlich als Handwerksmeister
mitzuarbeiten, in eine organisatorische Tätigkeit wechseln. Die
Versicherung stützt sich dabei auf die Vertragsbedingung, nach
der man erst dann als berufsunfähig gilt, wenn man auch einen
vergleichbaren Job nicht mehr ausüben kann.
Das Handwerkliche aber hat, so Wolfgang G., bisher mehr als 80
Prozent seiner Arbeit ausgemacht. Rein kaufmännisch und
organisatorisch zu wirken, hält sein Rechtsanwalt Burkhard
Herrmann in der 17-Mann-Firma nicht für ein tagesfüllendes
Geschäft: "Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden,
irgendeine Verlegenheitsbeschäftigung zu erfinden, die für den
Betriebsablauf letztlich gar nicht benötigt wird." Wolfgang
G. ergänzt: "Derzeit spiele ich den Wasserkopf. Ich belaste
die Firma finanziell."
Auf rund 1200 Euro im Monat Berufsunfähigkeitsrente muss
Wolfgang G. derzeit verzichten, außerdem zahlt er die Beiträge
von rund 100 Euro im Monat weiter. "Zum Leben würde das
nicht reichen", sagt Wolfgang G. "Aber zur Entlastung
der Firma."
"Ein tierisches Ärgernis"
Bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist das Problem
bekannt: Als "tierisches Ärgernis" bezeichnet Michael
Wortberg die Regelung, gegen deren Anwendung Wolfgang G. zurzeit
vor Gericht kämpft. "Die sogenannte abstrakte Verweisung
bricht dem Kunden das Genick, wenn sie greift", sagt
Wortberg. In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale in
Mainz, Trier, Kaiserslautern und Ludwigshafen kümmern sich neben
dem Volljuristen Wortberg Mitarbeiter gezielt um Probleme mit
Versicherungen. "Wir haben im Jahr 10 bis 20 Schadensfälle,
die genau diese Situation betreffen", sagt Wortberg.
Tatsächlich aber gibt es, so der Jurist, deutlich mehr. Denn bei
weitem nicht alle Fälle landen bei Wortberg und Kollegen.
Gerade Selbstständige wie Wolfgang G. sind betroffen, sagt
Wortberg, weil sie sich komplett privat absichern müssen und
Vertragsbedingungen häufig nicht aufeinander abgestimmt sind.
Wie aber können sich Versicherte wehren? "Klagen",
sagt Wortberg, "oder, wenn sie jung genug sind, in einen
anderen Tarif wechseln" - einen mit anderen Bedingungen.
Vertragsklausel ist rechtens
Ein Wechsel kommt für Wolfgang G. zu spät. Die umstrittene
Vertragsklausel jedenfalls, nach der auch die Berufsunfähigkeit
für vergleichbare Berufe nachgewiesen werden muss, ist legal.
Denn bis 1994 ging jede vertragliche Formulierung der
Versicherungsunternehmen über den Tisch des Bundesaufsichtsamts
für Versicherungswesen in Berlin - heute die Bonner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
"Wir haben geprüft, ob die Bedingungen gegen geltendes
Recht verstoßen", sagt BaFin-Sprecher Peter Abrahams.
Herausgekommen ist ein "Standardwerk", das laut
Abrahams bis 1994 von fast allen Versicherern verwendet wurde.
Nicht nur von der Gothaer, bei der Wolfgang G. versichert ist:
Seine Verträge zur Berufsunfähigkeit stammen aus dem Jahr 1990.
Im Standardwerk ist "die Versicherungslücke
verankert", kritisiert Verbraucherschützer Wortberg. Laut
Abrahams aber war der "Mindeststandard gewährleistet".
1994 dann hat die EU die zentrale Genehmigungspflicht für die
Allgemeinen Vertragsbedingungen der Versicherer gekippt, sagt
BaFin-Sprecher Abrahams, Pflichtversicherungen ausgenommen. Man
habe den Spieß umgedreht: "Heute müssen wir Verstöße
nachweisen." Jeder Versicherer macht seine
Vertragsbedingungen heute selbst, erklärt Abrahams, das
Zauberwort heißt "Vertragsfreiheit". Viele
verschiedene Tarife werden angeboten - und genau darin sieht
Verbraucherschützer Wortberg wiederum einen Vorteil: "Es
gibt heute Anbieter mit wesentlich besseren Vertragswerken",
sagt er. Doch einige hätten parallel noch das Standardwerk im
Programm, in dem die kritisierte "Lücke" verankert ist
- genaues Hinschauen ist Pflicht.
Für Wolfgang G. blieb die Klage - und die Frage, ob die
Job-Verweisung überhaupt auf ihn als Selbstständigen angewendet
werden kann. Sein Anwalt Burkhard Herrmann bezweifelt das:
"Die Verweisung betrifft nicht den Fall, dass ein
Selbstständiger versuchen muss, durch betriebliche
Umorganisation für sich ein ausreichendes Arbeitsfeld zu
schaffen." Außerdem: Wer das bewerkstelligen könne, der
ist laut Herrmann "überhaupt nicht berufsunfähig" -
und dem könne also auch nicht das Krankentagegeld verwehrt
werden, wie es bei Wolfgang G. passiert ist.
Wolfgang G. will kämpfen.
Das Landgericht Bonn hat das anders gesehen. Wie die
nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Köln, entscheidet,
bleibt abzuwarten - Wolfgang G. hat Berufung beantragt. Er will
weiter um die rund 470 000 Euro Rente kämpfen und hat daher auch
den von der Gothaer angebotenen Vergleich über 100 000 Euro
abgelehnt.
Harte Vorwürfe erhebt Wolfgang G. gegen seinen Versicherer: Beim
Abschluss der Verträge 1990 sei er nicht über die Klausel
belehrt worden. Für ihn wirkt es "gewollt, dass immer eine
Lücke bleibt, durch die man sich herauswinden kann", sagt
Wolfgang G. Die Gothaer Versicherung jedenfalls will sich
gegenüber unserer Zeitung zum laufenden Verfahren nicht
äußern. Auf ihrer Internetseite aber ist - heute - zur
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von einem "generellen
Verzicht auf abstrakte Verweisung" zu lesen.
Eva Heuser- Rhein-Zeitung -
Ausgabe Koblenz Stadt vom 22.11.2007, Seite 3.
Link zum Thema: www.rechtspraxis.de/urteile/buurteil.html